5.000 € Bußgeld für ein unzulässiges Mitarbeiterfoto – So riskant ist eine fehlende Einwilligung

Ein aktueller Bußgeldbescheid der spanischen Datenschutzbehörde (AEPD) zeigt, wie riskant es sein kann, Mitarbeiterfotos ohne eindeutige datenschutzrechtliche Grundlage zu veröffentlichen. Ein kleines spanisches Unternehmen musste 5.000 € zahlen, weil es ein Foto samt Namen einer Mitarbeiterin ohne rechtlich wirksame Einwilligung auf seiner Website eingestellt hatte.

Einwilligung (Consent form) für Fotoaufnahmen

 

 

 

Den vollständigen Bescheid finden Sie hier:

Bußgeldbescheid PS/00526/2023 (PDF, AEPD)

Das Unternehmen wurde als Kleinunternehmen eingestuft. Dennoch bewertete die Behörde den Fall als gravierend, da regelmäßig mit personenbezogenen Daten gearbeitet werde und daher entsprechende Fachkenntnis erwartet werden könne.

 

 

Was war das Problem?

Die betroffene Person hatte zwar am Fototermin teilgenommen – aber eine informierte, dokumentierte und eindeutige Einwilligung zur Veröffentlichung fehlte. Die internen E-Mail-Hinweise des Unternehmens („Morgen machen wir Fotos von den Neuen, die möchten“) reichten den Behörden nicht aus.

 

 

Was verlangt die DSGVO konkret?

Die Veröffentlichung eines Fotos ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten – und dafür braucht es eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 DSGVO. In vielen Fällen ist dies die Einwilligung der betroffenen Person.

 

 

Die Definition der Einwilligung liefert Artikel 4 Nr. 11 DSGVO:

„Einwilligung“ der betroffenen Person ist jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

 

 

Klar ist damit einmal mehr:

  • Schweigen, Inaktivität oder schlichte Teilnahme an einem Fototermin genügen nicht.
  • Auch der Hinweis „Wer nicht will, soll sich melden“ ersetzt keine aktive Zustimmung.
  • Eine wirksame Einwilligung muss dokumentiert, konkret und nachvollziehbar sein.

 

 

Die Anforderungen an eine gültige Einwilligung werden zudem ausführlich in den Leitlinien 05/2020 des Europäischen Datenschutzausschusses (EDPB) dargestellt: Zur Leitlinie (EDPB)

 

 

Wie können Unternehmen rechtssicher vorgehen?

Für Unternehmen bedeutet das: Wer Fotos, Videos oder Tonaufnahmen von Beschäftigten veröffentlichen möchte – ob auf der Website, im Intranet oder auf Social Media – braucht dafür klare, dokumentierte Einwilligungen, ergänzt durch klare Datenschutzinformationen. Bereits mit wenigen Maßnahmen können Sie ihr Datenschutzniveau diesbezüglich deutlich steigern.

 

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