Wichtige gesetzliche Änderung für Webseiten- und Online-Shop-Betreiber: Aus „TMG“ wird „DDG“ und aus „TTDSG“ wird „TDDDG“

Auswirkungen auf Impressum und Datenschutzinformationen

 

Was ist Neu?

 

Das Telemediengesetz (TMG) ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten und wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Zudem wurde das bisherige Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) umbenannt und heißt nun Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).

 

Alle Diensteanbieter sollten jetzt ihr Impressum und ihre Datenschutzerklärung auf Aktualität überprüfen. Wenn Ihr Impressum einen Verweis auf das TMG und/oder die Datenschutzinformationen (Datenschutzerklärung) einen Verweis auf das TTDSG enthält, besteht Handlungsbedarf. Die Angabe veralteter bzw. außer Kraft getretener Gesetze könnte zu Abmahnungen führen.

Wichtige gesetzliche Änderung für Webseiten- und Online-Shop-Betreiber: Aus „TMG“ wird „DDG“ und aus „TTDSG“ wird „TDDDG“

 

 

 

Was wird durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt?

 

Das DDG umfasst diverse Pflichten für Onlinedienste. In diesem Beitrag erläutern wir nur einige der typischen Pflichten im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Vorgaben. Das neue Gesetz enthält jedoch noch viele weitere Regelungen, die hier nicht behandelt werden.

 

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ergänzt in erster Linie den Digital Services Act. Letzterer ist eine EU-Verordnung, die darauf abzielt, rechtswidrige Inhalte im Internet zu reduzieren und umfangreiche Pflichten für Online-Dienste festlegt. Das DDG regelt, wie diese Pflichten in Deutschland umgesetzt werden. Darüber hinaus beinhaltet das DDG nunmehr auch Vorschriften und Regelungen, die zuvor Bestandteil anderer Gesetze waren. So ersetzt das DDG sowohl das Telemediengesetz (TMG) als auch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG).

 

Eine wesentliche Änderung betrifft hierbei die Reglung zur Impressumsangabe. Bislang ergab sich die Pflicht ein Impressum, z.B. auf einer Webseite einzubinden, aus § 5 TMG. Nun wird diese Impressumpflicht über § 5 DDG geregelt.

Grund zur Panik?
Nein, es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, bei der allerdings Kleinigkeiten zu beachten sind.

Merke!

 

Aus § 5 TMG wird § 5 DDG!

Was regelt das TDDDG und Auswirkung auf Datenschutzinformationen (Datenschutzerklärung)

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Diese Änderung ist rein redaktionell. Dennoch ist es wichtig, dass Sie in Ihren Datenschutzinformationen (Datenschutzerklärung) die korrekten Rechtsgrundlagen angeben.

Merke!

 

Aus dem TTDSG wird das TDDDG!

Was muss ich als Anbieter/Diensteanbieter jetzt tun und beachten?

 

 

1. Impressum überprüfen und bei Bedarf aktualisieren.

 

Bislang war die Impressumspflicht oder auch Anbieterkennzeichnung zur Kenntlichmachung des Verantwortlichen eines digitalen Dienstes für, z.B.

  • eine Webseite
  • einen Onlineshop
  • ein berufliches Social-Media-Profil

in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt. Das Digitale-Dienst-Gesetz (DDG) enthält in § 5 DDG die nunmehr relevante Vorschrift zur Einhaltung der Impressumspflicht und ersetzt damit die bisherige Regelung aus § 5 TMG.

Inhaltlich gibt es keine Änderungen zur bisherigen Norm des § 5 TMG. Lediglich der Begriff „Telemediendienst“ wird durch „digitale Dienste“ ersetzt. Die bestehenden Anforderungen an ein rechtskonformes Impressum bleiben somit unverändert und die Pflichtangaben bleiben weiterhin bestehen.

 

Dies bedeutet: Sollten Sie in Ihrem bisherigen Impressum auf § 5 TMG verwiesen haben (siehe Beispiel), sollten Sie dies für eine rechtskonforme Abbildung jetzt aktualisieren.

 

Beispiel:

Impressum Alt
Um der gesetzlichen Neuverortung der Regelung Rechnung zu tragen, können bestehende Hinweise im Impressum grundsätzlich einfach von § 5 TMG auf § 5 DDG geändert werden. Da jedoch keine gesetzliche Pflicht besteht, die Rechtsgrundlage des § 5 DDG überhaupt im Impressum anzugeben, kann auf diese auch vollständig verzichtet werden. Dies hat den Vorteil auch künftig bei redaktionellen Anpassungen geschützt zu sein und Sie vermeiden hierdurch das Risiko im Impressum einen falschen Paragraphen anzugeben.

2. Datenschutzinformationen (Datenschutzerklärung) aktualisieren

 

Wenn Sie in Ihren Datenschutzinformationen auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verweisen, z.B. weil Sie Cookies auf Ihrer Homepage einsetzen, müssen Sie das nun aktualisieren und auf das TDDDG anpassen.

Fazit

 

Es ist ratsam, dass jeder betroffene zumindest kurz überprüft, ob Anpassungsbedarf besteht. Personen, die bereits unter dem alten Recht ihre Hausaufgaben gemacht haben, werden gegebenenfalls notwendige Streichungen oder Änderungen auch jetzt schnell erledigen können.

 

Wir unterstützen Sie außerdem bei der Erstellung, Aktualisierung und rechtlichen Beratung Ihres Impressums, sowie anderen datenschutzrechtlichen Fragen. Letzteres insbesondere vor dem Hintergrund, dass das DDG und TDDDG neben den hier thematisierten Regelungen zum Impressum und Cookies noch weitere Vorgaben enthalten.

 

Zusätzlich stellen wir Ihnen  Muster und Vorlagen für Ihr Impressum, z.B. über unseren Shop, zur Verfügung.