Letztes Jahr haben wir uns bereits mit der Stellungnahme des EDSA zum berechtigten Interesse im Kontext von KI beschäftigt. Seitdem hat sich Einiges weiterentwickelt. Spätestens mit dem im November 2025 vorgestellten „Digitalen Omnibus-Paket“ der EU-Kommission wird klar: Das berechtigte Interesse soll sich zu einer zentralen Rechtsgrundlage für innovationsgetriebe Technologien – insbesondere KI entwickeln, sofern die Hausaufgaben bei der Dokumentation gemacht werden.
1. Der EU-Omnibus: Rückenwind für KI-Innovationen
Die EU-Kommission hat mit dem Omnibus-Verfahren ein klares Signal gesetzt: Um die Innovationslücke zu schließen, sollen gezielte Änderungen an der DSGVO die Datenverarbeitung für das Training von KI-Modellen erleichtern.
- Die Kernbotschaft: Das Training von KI-Modellen soll explizit auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden können. Im Übrigen müssen alle Anforderungen der DSGVO einschließlich Transparenz, Datenminimierung und Schutzmaßnahmen eingehalten werden
- Gleichwertigkeit der Rechtsgrundlagen: Es wird klargestellt, dass die Interessenabwägung eine rechtlich absolut gleichwertige Basis zu Einwilligung oder Vertragserfüllung darstellt – sofern sie positiv ausfällt.
Dabei verfolgt die EU mit dem Omnibus und dem Digital-Paket klare strategische Ziele:
- Innovationsfreundlichkeit & Souveränität: Die Regeln sollen einfacher, klarer und innovationsfreundlicher gestaltet werden, um die technologische Souveränität Europas zu stärken und EU-Unternehmen im globalen Wettbewerb zu unterstützen.
- Massiver Bürokratieabbau: Durch die Vereinfachung der Regeln für Daten, Cyber und KI sollen bis 2029 administrative Kosten in Höhe von bis zu 5 Milliarden Euro eingespart werden
- Rechtssicherheit bei KI: Das Zusammenspiel zwischen dem AI Act und anderen Gesetzen (wie der DSGVO) wird präzisiert, während gleichzeitig der Zugang zu qualitativ hochwertigen Daten für das KI-Training verbessert wird.
- Gleichwertigkeit der Rechtsgrundlagen: Politisch wird klargestellt, dass das KI-Training explizit auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden kann. Die Interessenabwägung ist damit – was unter Datenschützern bereits bekannt war – eine rechtlich absolut gleichwertige Basis zu Einwilligung oder Vertragserfüllung – sofern sie positiv ausfällt
2. Hamburg gibt den Takt vor: Der neue Fragenkatalog zum berechtigten Interesse
Dass die Theorie in der Praxis eine saubere Dokumentation verlangt, zeigt jüngst der Hamburger Datenschutzbeauftragte (HmbBfDI). Mit der Veröffentlichung eines detaillierten Fragenkatalogs zur Interessensabwägung (Legitimate Interest Assessment – LIA) im Januar 2026 wurde die Messlatte für die Dokumentationspflichten konkretisiert.
Wer heute auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO setzt, muss unter anderem folgende Aspekte rechtssicher kumulativ beantworten können:
- Es muss ein berechtigtes Interesse vorliegen.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss zur Verfolgung dieses Interesses erforderlich sein.
- Die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person dürfen nicht überwiegen.
3. Praxis-Check: Ohne Dokumentation kein berechtigtes Interesse
Trotz der politischen Bestrebungen zur Vereinfachung bleibt eines unverändert: Die Rechenschaftspflicht (Accountability).
Eine Datenverarbeitung auf „gut Glück“ ohne schriftliche Abwägung ist ein hohes Bußgeldrisiko. Eine dokumentierte Interessensabwägung ist nicht nur ein „Nice-to-have“, sondern die zwingende Eintrittskarte für die Nutzung dieser Rechtsgrundlage.
4. Unterstützung für Ihre Umsetzung: Unser Muster zur Interessensabwägung
Um Ihnen die Umsetzung der neuen Anforderungen (inklusive der Aspekte aus dem Hamburger Fragenkatalog) zu erleichtern, haben wir unser bewährtes Muster aktualisiert. Es führt Sie strukturiert durch die oben genannten drei Stufen.
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